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Fachwort
DeutschSozialleistungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sozi|alle|is|tun|gen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1610a Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen , wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet , dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen .
BGB 1688. 1 Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege , so ist die Pflegeperson berechtigt , in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten . Sie ist befugt , den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts - , Versicherungs - , und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu Versorgungsverwalten. § 1629 Abs . 1 Satz 4 gilt entsprechend .