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Sondernachfolger
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§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
BGB 746 Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt , so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger .
§ 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
BGB 751 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger . Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt , so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .