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Fachwort
DeutschSicherungsschein Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sicherungsschein
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651k. 3 Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung ( Sicherungsschein ) nachzuweisen . Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden , dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist , weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen , dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist . In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über , soweit dieser den Reisenden befriedigt . Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet , den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen , wenn er ihn dem Reisenden aushändigt .
BGB 651k. 4 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen , wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde . Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt , wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben , dass er von diesem damit betraut ist , Reiseverträge für ihn zu vermitteln . Dies gilt nicht , wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist .