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Fachwort
DeutschSeitenverwandter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Seitenverwandter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2349 Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht , so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge , sofern nicht ein anderes bestimmt wird .