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Deutsch
Schuldverhältnis
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Schuldverhältnis
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
BGB 241. 2 Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte , Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten .
BGB 243. 2 Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache .
BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .