kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschSchuldverhältnis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schuldverhältnis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
BGB 241. 2 Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte , Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten .
BGB 243. 2 Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache .
BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .