Fachwort |
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Deutsch | Sachverständigen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Sachvers|tändi|gen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen . |
| BGB 585b. 2 Weigert sich ein Vertragsteil , bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken , oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art , so kann jeder Vertragsteil verlangen , dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird , es sei denn , dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind ; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt . Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte . |
| § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen |
| BGB 1802. 2 Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten , eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen . |
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