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Fachwort
DeutschRechtsnachfolger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsnachfolger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 198 Gelangt eine Sache , hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht , durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten , so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute .
BGB 999. 1 Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers , dessen Rechtsnachfolger er geworden ist , in demselben Umfang Ersatz verlangen , in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte , wenn er die Sache herauszugeben hätte .
BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .
BGB 1100 Der neue Eigentümer kann , wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist , die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern , bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis , soweit er berichtigt ist , erstattet wird . Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer , so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern .