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Fachwort
DeutschRechtshandlungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtshandlungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
BGB 1390. 2 Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen , wenn die Absicht , den Ehegatten zu benachteiligen , dem Dritten bekannt war .
BGB 1629. 1 Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes . Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich ; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil . Ein Elternteil vertritt das Kind allein , soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist . Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt , alle Rechtshandlungen vorzunehmen , die zum Wohl des Kindes notwendig sind ; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten .
BGB 1687b. 2 Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt , alle Rechtshandlungen vorzunehmen , die zum Wohl des Kindes notwendig sind ; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten .