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Fachwort
DeutschRechtsgeschäften Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsgeschäften
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 186 Für die in Gesetzen , gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist - und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
BGB 288. 2 Bei Rechtsgeschäften , an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist , beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz .
BGB 305. 3 Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren .
BGB 841 Ist ein Beamter , der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat , wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet .