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Fachwort
DeutschPflichtteilslast Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pflichtteilslast
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
BGB 2318. 1 Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern , dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird . Das Gleiche gilt von einer Auflage .
BGB 2318. 3 Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt , so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen , dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt .
§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben