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Fachwort
DeutschNachlassgerichts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nachlassgerichts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft , Fürsorge des Nachlassgerichts
BGB 1945. 1 Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
BGB 1945. 2 Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet .
§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts