| Fachwort | 
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  | Deutsch | Minderjährigkeit   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Minderjährigkeit  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 109. 2 Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt , so kann er nur widerrufen , wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war .   | 
 | BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .   | 
 | BGB 1629a. 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten , die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben , oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind , beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes ; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , die der Minderjährige gemäß §§ 107 , 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben . Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung , so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 entsprechende Anwendung .   | 
 | BGB 1763. 1 Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben , wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist .   | 
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