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Fachwort
DeutschMarktentwicklung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Marktentwicklung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558c. 3 Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden .
BGB 558d. 2 Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen . Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden . Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen .