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BGB 651h. 1 Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden , die nicht Körperschäden sind , auf den dreifachen Reisepreis beschränken , 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist .