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Fachwort
DeutschHypothekenbriefs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hypothekenbriefs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1117. 1 Der Gläubiger erwirbt , sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist , die Hypothek erst , wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird . Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930 , 931 Anwendung .
BGB 1139 Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden , so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs , der sich darauf gründet , dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei , der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag , sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird . Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen , so hat die Eintragung die gleiche Wirkung , wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre .
BGB 1144 Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen , die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind .
BGB 1145. 1 Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise , so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen . Der Gläubiger ist verpflichtet , die teilweise Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen .