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Fachwort
DeutschHaushaltsführung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Haushaltsführung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1356 Haushaltsführung , Erwerbstätigkeit
BGB 1356. 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen . Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen , so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung .
BGB 1360 Die Ehegatten sind einander verpflichtet , durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten . Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen , so erfüllt er seine Verpflichtung , durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen , in der Regel durch die Führung des Haushalts .
BGB 1578b. 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen , wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind , für den eigenen Unterhalt zu sorgen . Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben .