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Fachwort
DeutschGrundbuchordnung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Grundbuchordnung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 55a. 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen , dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird . Hierbei muss gewährleistet sein , dass 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten , insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden , 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können , 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs . 1 Satz 2 Nr . 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden . Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . BGB 55a. 2 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers , sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind . Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen . BGB 55a. 3 Eine Eintragung wird wirksam , sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann . Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen , ob diese Voraussetzungen eingetreten sind . Jede Eintragung soll den Tag angeben , an dem sie wirksam geworden ist .
BGB 873. 2 Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden , wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat .
BGB 875. 2 Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden , wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen , zu dessen Gunsten sie erfolgt , eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat .
BGB 899a Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen , so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet , dass diejenigen Personen Gesellschafter sind , die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind , und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind . Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend .