| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Geschäftsbetrieb | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ge|schä|ftsbet|rieb | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 21 Ein Verein , dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts . | 
|  | BGB 22 Ein Verein , dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist , erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung . Die Verleihung steht dem Land zu , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat . | 
|  | BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen . | 
|  | BGB 112. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf . | 
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