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Fachwort
DeutschGesamtschuldners Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesamtschuldners
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 425. 2 Dies gilt insbesondere von der Kündigung , dem Verzug , dem Verschulden , von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners , von der Verjährung , deren Neubeginn , Hemmung und Ablaufhemmung von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil .