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Fachwort
DeutschGesamtgläubigers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesamtgläubigers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 429. 1 Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger .
BGB 429. 2 Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers , so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner .