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Fachwort
DeutschGeistestätigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Geistestätigkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 104 Geschäftsunfähig ist : 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet , sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist .
BGB 105. 2 Nichtig ist auch eine Willenserklärung , die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird .
BGB 827 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt , ist für den Schaden nicht verantwortlich . Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt , so ist er für einen Schaden , den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht , in gleicher Weise verantwortlich , wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele ; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist .
BGB 1314. 2 Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden , wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand ; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat , dass es sich um eine Eheschließung handelt ; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist , die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten ; dies gilt nicht , wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist ; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist ; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren , dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs . 1 begründen wollen .