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Fachwort
DeutschFamiliengerichts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Familiengerichts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 112. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
BGB 112. 2 Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden .
BGB 113. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen , in Dienst oder in Arbeit zu treten , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen . Ausgenommen sind Verträge , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
BGB 1411. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen . Dies gilt auch für einen Betreuten , soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen .