| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Ersatzpflichtige | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Ersatzpflichtige | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 251. 1 Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist , hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen . | 
|  | BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen . | 
|  | BGB 257 Wer berechtigt ist , Ersatz für Aufwendungen zu verlangen , die er für einen bestimmten Zweck macht , kann , wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht , Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig , so kann ihm der Ersatzpflichtige , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten . | 
|  | BGB 843. 2 Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung . Ob , in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat , bestimmt sich nach den Umständen . | 
|  |  |