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Fachwort
DeutschErsatzpflichtige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ersatzpflichtige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 251. 1 Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist , hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen .
BGB 251. 2 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen , wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist . Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig , wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen .
BGB 257 Wer berechtigt ist , Ersatz für Aufwendungen zu verlangen , die er für einen bestimmten Zweck macht , kann , wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht , Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig , so kann ihm der Ersatzpflichtige , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten .
BGB 843. 2 Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung . Ob , in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat , bestimmt sich nach den Umständen .