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Deutsch
Erhaltungskosten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Erhaltungskosten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 994. 1 Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen . Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit , für welche ihm die Nutzungen verbleiben , nicht zu ersetzen .
BGB 2124. 1 Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten . BGB 2124. 2 Andere Aufwendungen , die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf , kann er aus der Erbschaft bestreiten . Bestreitet er sie aus seinem Vermögen , so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet .
§ 2124 Erhaltungskosten