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Darlehensvertrag
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Darlehensvertrag
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Titel 3 Darlehensvertrag ; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den RechtsVerbraucherkredit ( ABl . EG Nr . L 42 S . 48 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ( ABl . EG Nr . L 101 S . 17 ) .
Untertitel 1 Darlehensvertrag
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
BGB 488. 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet , dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen . Der Darlehensnehmer ist verpflichtet , einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen .