| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Darlehensnehmers | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Darlehensnehmers | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers | 
|  | BGB 489. 3 Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt , wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt . | 
|  | BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen . | 
|  | BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind . | 
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