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Betriebsübergabe
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Betriebsübergabe
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§ 593a Betriebsübergabe
BGB 593a Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück , das der Landwirtschaft dient , mit übergeben , so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein . Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen . Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet , so ist der Verpächter berechtigt , das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen .