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Deutsch
Behördenbetreuer
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Behördenbetreuer
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1897. 2 Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Vereinsbetreuer ) , darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden . Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde , der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist ( Behördenbetreuer ) .
BGB 1908b. 4 Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen , wenn der Verein dies beantragt . Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich , so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen , dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt . Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend .
§ 1908g Behördenbetreuer
BGB 1908g. 1 Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs . 3 Satz 1 festgesetzt .