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Fachwort
DeutschAufsichtspflicht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aufsichtspflicht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 832. 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist , die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde .
BGB 1833. 2 Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich , so haften sie als Gesamtschuldner . Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich , so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet .