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Fachwort
DeutschAnfechtungsrecht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anfechtungsrecht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1600b. 1a Im Fall des § 1600 Abs . 1 Nr . 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt , wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt , die die Annahme rechtfertigen , dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen . Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen ; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes .
BGB 2080. 3 Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu .
BGB 2285 Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078 , 2079 nicht mehr anfechten , wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist .