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Fachwort
DeutschAbschlagszahlung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Abschlagszahlung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 212. 1 Die Verjährung beginnt erneut , wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung , Zinszahlung , Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird .
BGB 632a. 1 Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen , in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden . § 641 Abs . 3 gilt entsprechend . Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen , die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss . Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile , die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind , wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird .
BGB 632a. 3 Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand , ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten . Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert , ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten . Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen , dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält .