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Fachwort
DeutschAblieferungsorte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ablieferungsorte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 391. 1 Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass für die Forderungen verschiedene Leistungs - oder Ablieferungsorte bestehen . Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen , den der andere Teil dadurch erleidet , dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann .