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Fachwort
DeutschÜbertragbarkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Übertragbarkeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
BGB 1092. 3 Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu , die dazu berechtigt , ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität , Gas , Fernwärme , Wasser , Abwasser , Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen , die der Fortleitung unmittelbar dienen , für Telekommunikationsanlagen , für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn - oder Eisenbahnanlagen zu benutzen , so ist die Dienstbarkeit übertragbar . Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht , die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen . Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu , so ist der Anspruch übertragbar . Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend .
BGB 1098. 3 Steht ein nach § 1094 Abs . 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu , so gelten , wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist , für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend .
§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs