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zurücktretenden
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Trennung:
zurücktretenden
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Status:
Worttyp
fehlt
BGB 880. 2 Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und des § 878 finden Anwendung . Soll eine Hypothek , eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten , so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich . Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären ; sie ist unwiderruflich .
BGB 880. 5 Rechte , die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben , werden durch die Rangänderung nicht berührt .