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wahlberechtigte
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wahlberechtigte
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BGB 264. 1 Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor , so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten ; der Schuldner kann sich jedoch , solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat , durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien .
BGB 264. 2 Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug , so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern . Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über , wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt .
BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .