| Fachwort | 
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  | Deutsch | vollstreckbaren   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | vollstreckbaren  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung .   | 
 | BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .   | 
 | BGB 1233. 2 Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt , so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen .   | 
 | BGB 1277 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs . 2 bleiben unberührt .   | 
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