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Fachwort
Deutschsechsundvierzig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: sechsundvierzig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 39. 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt . Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages . Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig , spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt . Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt .