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Fachwort
Deutschmissbräuchliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: missbräuchliche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( ABl . EG Nr . L 95 S . 29 ) .
BGB 675l Der Zahler ist verpflichtet , unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen , um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen . Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen , nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat .
BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist .