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GG 72. 1 Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung , solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat .
GG 115c. 1 Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten , die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
GG 125 Recht , das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft , wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht , 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt , 2. soweit es sich um Recht handelt , durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist .