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Fachwort
Deutscherbschaftlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: erbschaftlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1978. 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich , wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte . Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung .
BGB 2111. 2 Zur Erbschaft gehört auch , was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt .