kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschabgeschlossenen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ab|gesch|los|se|nen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 123. 2 Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge , die sich auf Gegenstände beziehen , für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist , bleiben , wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten , unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft , bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt .