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Fachwort
DeutschZweckbestimmung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zweckbestimmung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 87. 1 Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl , so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben .
BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat .
GG 134. 2 Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind , ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und , soweit es nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient , die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind , auf die Länder zu übertragen . Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen .
GG 135. 2 Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht , soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war , oder nach seiner gegenwärtigen , nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient , auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über , die nunmehr diese Aufgaben erfüllen .