Fachwort |
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Deutsch | Wiederverkäufer | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Wiederverkäufer |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 457. 1 Der Wiederverkäufer ist verpflichtet , dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben . |
| BGB 457. 2 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung , den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert , so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert , so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen . |
| BGB 458 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt , so ist er verpflichtet , die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen . Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt . |
| BGB 459 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen , die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat , insoweit Ersatz verlangen , als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist . Eine Einrichtung , mit der er die herauszugebende Sache versehen hat , kann er wegnehmen . |
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