| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Vorlegungsfrist | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Vorlegungsfrist | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 801. 2 Bei Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre . Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt . | 
|  | BGB 801. 3 Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden . | 
|  | BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren . | 
|  |  |