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Fachwort
DeutschVollständigkeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Voll|ständ|ig|keit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts .
BGB 1667. 1 Das Familiengericht kann anordnen , dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen . Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen . Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
BGB 1802. 1 Der Vormund hat das Vermögen , das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt , zu verzeichnen und das Verzeichnis , nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat , dem Familiengericht einzureichen . Ist ein Gegenvormund vorhanden , so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen ; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen .