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Fachwort
DeutschVollmachtgebers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vollmachtgebers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 166. 2 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht ( Vollmacht ) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt , so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände , die er selbst kannte , nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen . Dasselbe gilt von Umständen , die der Vollmachtgeber kennen musste , sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht .