kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVertragsstrafen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertragsstrafen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1210. 1 Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand , insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen . Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes , so wird durch ein Rechtsgeschäft , das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt , die Haftung nicht erweitert .