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BGB 1432. 1 Ist dem Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen , so ist nur er berechtigt , die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen ; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich . Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung .