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Fachwort
DeutschVerschlimmerung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verschlimmerung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1901. 4 Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen , dass Möglichkeiten genutzt werden , die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen , zu bessern , ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern . Wird die Betreuung berufsmäßig geführt , hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen . In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen .